Satzung

Kunstverein Ahlen e.V.

Satzung
Kunstverein Ahlen e.V.
Vereinsregister Nr. 50531, Amtsgericht Münster

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Kunstverein Ahlen e.V.

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Ahlen

  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

  4. Der Verein ist berechtigt, Mitglied eines Dachverbandes zu werden.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Projekte, Ausstellungen und Veranstaltungen insbesondere zur Förderung junger Kunst sowie junger Künstler*innen.

  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Darüber hinaus erhalten die Mitglieder als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Ahlen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins bejahen und unterstützen. Natürliche Personen können erst im Alter von 16 Jahren beitreten.

  2. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

  3. Voraussetzung für den Erwerb einer Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.

  4. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Die Ablehnung kann von der Mitgliederversammlung, die darüber zu unterrichten ist, revidiert werden.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.

  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung auch von den Eltern oder dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Jahres mit einer Frist von 6 Wochen erklärt werden.

  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliederbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst erfolgen, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in der Mahnung der Ausschluss angedroht wurde. Der Ausschluss ist dem Mitglied und der Mitgliederversammlung mitzuteilen.

  4. Verletzt ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins, kann es durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Hilft der Vorstand dieser Beschwerde nicht ab, so entscheidet hierüber die nächste Mitgliederversammlung.

§ 5 Mitgliederbeiträge

  1. Die Mitgliederversammlung kann darüber beschließen, dass Aufnahmegebühren, Jahresgebühren oder/und Umlagen erhoben werden.

  2. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen oder/und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

  3. Der Vorstand kann in besondern Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 2, höchstens 5 Mitgliedern. Diese vertreten den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

  2. Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, den Verein jeweils allein zu vertreten.

  3. Der Vorstand wählt unmittelbar nach der Neuwahl eines Vorstandsmitglieds einen Sprecher und regelt die internen Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.

  2. In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung kann der Vorstand den Beirat einberufen und auf Antrag des Vorstandes eine Beschlussfassung herbeiführen.

  3. Der Vorstand ist berechtigt, für die Angelegenheiten des Vereins einen künstlerischen Leiter zu berufen. Dieser hat grundsätzlich an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen.

  4. Wird der Verein mit besonderen Aufgaben betraut, so ist der Vorstand berechtigt, sich von einem Gremium, welches vom Vorstand berufen wird, beraten zu lassen.

§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Neuwahl oder Wiederwahl der Vorstandsmitglieder soll aus Gründen der Kontinuität der Vorstandsarbeit nur für jeweils einen Teil der Vorstandsmitglieder erfolgen.

  2. Wird die Amtszeit von drei Jahren bei nicht rechtzeitiger Neuwahl des Vorstandes überschritten, bleibt der gewählte Vorstand weiterhin im Amt.

  3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Restvorstand bestimmten, dass die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandmitgliedes kommissarisch von einem Mitglied des Vorstandes weitergeführt werden.

  4. Mit Zustimmung des Beirates kann ein Beiratsmitglied oder ein einfaches Vereinsmitglied mit den Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandmitgliedes kommissarisch betraut werden.

§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von einem Vorstandsmitglied einberufen werden. Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden als nicht abgegebene Stimme gewertet.
    Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandssprechers.

  3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

§ 11 Beirat

  1. Dem Vorstand steht ein Beirat zur Seite. Dieser kann aus bis zu 12 Mitgliedern bestehen. Die Hälfte der Beiratsmitglieder wird von der Mitgliederversammlung gewählt, die andere Hälfte kann vom Vorstand berufen werden. Die Wahl der Beiratsmitglieder aus der Mitgliederversammlung erfolgt in gleicher Weise wie die Wahl zum Vorstand.

  2. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn zur Beiratssitzung seitens des Vorstandes mit einer Frist von einer Woche schriftlich eingeladen worden ist. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt den Beiratsmitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte vom Beiratsmitglied bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Jedes Vorstandsmitglied hat Sitz und Stimme im Beirat. Beiratsmitglieder, die nicht Vereinsmitglieder sind, haben kein Stimmrecht.

  3. Für den Beirat gelten die Satzungsbestimmungen der §§ 9 und 10 sinngemäß mit Ausnahme von § 9 Abs. 2.

  4. Der Beirat ist vom Vorstand einzuberufen. Die Leitung hat ein Vorstandsmitglied.

  5. Der Beirat hat die Aufgabe, über wichtige Vereinsangelegenheiten zu beraten und auf Antrag des leitenden Vorstandsmitgliedes zu beschließen, soweit nicht die Mitgliederversammlung gefordert ist. Darüber hinaus unterstützt der Beirat den Vorstand bei seiner Arbeit.

§ 12 Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Eine Vertretung ist ausgeschlossen.

  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes;
    b) Mitgliederbeiträge, Umlagen und Aufnahmegebühren;
    c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Beirates:
    Die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Beirates kann die Mitgliederversammlung nur beschließen, wenn ein wichtiger Grund in der Person des Abzuberufenden vorliegt.
    d) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins:
    e) Beschlussfassung über die Beschwerde gegen einen Ausschliessungsbeschluss des Vorstandes;
    f) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
    Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform, als Email oder Brief, mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den geschäftsführenden Vorstand. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben.

  2. Anträge zur Tagesordnung können von allen Mitgliedern in Textform gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem geschäftsführenden Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin unter Angabe des Namens zugehen. Verspätet eingegangene Anträge können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder mindestens 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.

  2. Legen der erste Vorsitzende und der Geschäftsführer gleichzeitig ihre Ämter vorzeitig nieder, so ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Bis dahin haben diese kommissarisch weiterhin ihr Amt wahrzunehmen. Das gilt auch, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Ämter niederlegen.

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet, ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlvorgängen kann aus der Mitte der Versammlung ein Wahlleiter gewählt werden

  2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

  3. Die Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig, wenn sie frist- und formgerecht eingeladen worden ist.

  4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen gewertet. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich.

  5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter oder Wahlleiter zu ziehende Los.

  6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von einem Vorstandsmitglied sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die gerichtliche Überprüfung dieser Beschlüsse ist nur innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung zulässig. Das gilt auch für Beschlüsse des Vorstandes und des Beirates.

§16 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

  3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Stadt Ahlen.

  4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird und oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27.Mai 2021

gez. Frank Zander gez. Gerd Buller, Irene Gromes, Ulrich Loermann

  • Protokollführer - - Vorstand -